AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) FÜR DEN VERKAUF GEBRAUCHTER KRAFTFAHRZEUGE

Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand)
durch die TCK Truck-Center-Mönchengladbach GmbH (Verkäufer)Neuer Text
§ 1 Vertragsschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

1.1 Der Verkäufer ist an die Proforma-/Auftragsbestätigung je nach Angabe oder höchstens bis 7 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Käufer die Annahme der Proforma-/ Auftragsbestätigung des Kaufgegenstandes innerhalb der genannten Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Proforma-/ Auftragsbestätigung nicht annimmt.

1.2 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus den Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

1.3 Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 2 Preise

2.1 Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort des Verkäufers (Mönchengladbach) ggf. inkl. Umsatzsteuer (Kaufpreis in Euro).

2.2 Vereinbarte Nebenleistungen und für den Käufer verauslagte Kosten werden zusätzlich berechnet.

§ 3 Zahlung/Aufrechnung

3.1 Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind nach der Annahme der Proforma-/ Auftragsbestätigung durch den Käufer spätestens bei der Übergabe des Kaufgegenstandes sofort fällig. Rechnung wird erst bei Zahlungseingang erstellt und dem Käufer ausgehändigt. Skonto oder andere Nachlässe werden nicht gewährt. Kreditkarten und Schecks werden als Zahlungsmittel für den Kaufpreis nicht akzeptiert.

3.2 Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt: ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.

§ 4 Lieferung / Lieferverzug

4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind vorher schriftlich anzugeben.

4.2 Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung.

4.3 Höhere Gewalt oder beim Verkäufer eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern sich um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 5 Abnahme

5.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand nach Zahlungseingang beim Verkäufer innerhalb von 7 Tagen abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

5.2 Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 19% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5.3 Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Auf Wunsch des Käufers (kostenpflichtig) bietet der Verkäufer die technische Überprüfung des Kaufgegenstandes durch eine ansässige Meisterwerkstatt oder z.B. TüV/ Station an. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 5 km zu halten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbe-ziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlicher bestellter und vereidigter Sachverständiger z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

6.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

§ 7 Sachmangel

7.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Ziffer 7.1 Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Ziffer 7.1 Satz 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist der Käufer Unternehmer und erwirbt dieser den Kaufgegenstand zum Zweck des gewerblichen Weiterverkaufs oder Verwertung, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit vereinbart wird bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

7.2 Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gelten ggfs. die beigefügten Garantiebedingungen der GSG Garantie-Service-GmbH.

7.3 Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt § 8 Haftung.

§ 8 Haftung

8.1 Der Verkäufer haftet für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde redlicherweise vertrauen darf. Sofern der Verkäufer wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.2 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist § 4 abschließend geregelt.

8.3 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

8.4 Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 9 Schiedsgutachterverfahren

9.1 Beide Vertragspartner können bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag mit Ausnahme über den Kaufpreis die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das KFZ-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel anrufen. Die Anrufung muss
schriftliche unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgen.

9.2 Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

9.3 Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

9.4 Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts und Verfahrensordnung, die den Vertragspartnern auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

§10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der im Kaufvertrag genannte Haupt- bzw. Zweigbetrieb des Verkäufers (Mönchengladbach).

10.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers (Mönchengladbach).

10.3 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

10.4 Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge im internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.

§11 Salvatorische Klausel

11.1 Sollte eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt.
Share by: